
Kfz-Steuerbefreiung für die Landwirtschaft: Was das BFH-Urteil für Sie bedeutet
Praxisfokus: Besonders relevant ist das Urteil für Betriebe mit Biogasanlage, Mischbetriebe und Unternehmen mit gewerblichen Nebentätigkeiten.
Sie nutzen Ihren Schlepper oder Anhänger im Betrieb ganz selbstverständlich für Ernte, Transporte und saisonale Arbeiten. Kritisch wird es, wenn dasselbe Fahrzeug auch für einen anderen Betriebszweig bewegt wird. Das kann etwa für eine Biogasanlage, einen Holzhandel oder einer sonstigen gewerblichen Tätigkeit vorkommen. In solch einem Fall stellt sich schnell die Frage, ob das grüne Kennzeichen noch passt.
Dazu hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 18. Dezember 2024 entschieden. Das Urteil ist für landwirtschaftliche Betriebe wichtig, weil es die Abgrenzung nicht neu erfindet, aber deutlich klarer definiert. Entscheidend ist nicht nur, wem das Fahrzeug gehört sondern vor allem, wofür es tatsächlich eingesetzt wird. Für gemischte Betriebe ist das ein wichtiger Punkt. Denn schon innerhalb eines einheitlich geführten Unternehmens kann ein Fahrzeug in einen steuerlich nicht begünstigten Bereich hineinrutschen.

Wann die Kfz-Steuerbefreiung in der Landwirtschaft greift
Welche Voraussetzungen für das grüne Kennzeichen in der Landwirtschaft gelten, also wann die Kfz-Steuerbefreiung greift, regelt § 3 Nr. 7 Kraftfahrzeugsteuergesetz. Begünstigt sind insbesondere Zugmaschinen, anerkannte Sonderfahrzeuge und Anhänger, soweit sie ausschließlich zu den begünstigten land- und forstwirtschaftlichen Zwecken eingesetzt werden.
Wichtig ist dabei das Wort “ausschließlich”, da die Vorschrift relativ Eng gefasst ist. Begünstigt werden nur Fahrten, die unmittelbar dem land- oder forstwirtschaftlichen Bereich zuzuordnen sind. Das gilt auch für Lohnarbeiten, soweit diese ausschließlich für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe erbracht werden.
Für die Praxis heißt das: Nicht die Bezeichnung des Betriebs entscheidet zuerst, sondern der tatsächliche Einsatz jedes einzelnen Fahrzeugs. Gerade in Betrieben mit mehreren Standbeinen ist deshalb eine saubere Zuordnung wichtig. Ein Fahrzeug, das in der Landwirtschaft unproblematisch wäre, kann durch einen zusätzlichen Einsatz in einem anderen gewerblichen Bereich seinen Status verlieren.
Was der BFH am 18. Dezember 2024 entschieden hat
Im entschiedenen Fall war die Klägerin eine GmbH & Co. KG. Sie erzeugte landwirtschaftliche Produkte und betrieb daneben eine Biogasanlage, deren Strom gegen Entgelt abgegeben wurde. Streitgegenstand waren zwei Anhänger. Diese Anhänger wurden auch dafür genutzt, eigenes Getreide zur eigenen Biogasanlage zu transportieren. Das Hauptzollamt lehnte die beantragte Steuerbefreiung ab und diese Entscheidung wurde vom Bundesfinanzhof bestätigt.
Der entscheidende Punkt: Solche Transporte werden nicht mehr ausschließlich dem land- oder forstwirtschaftlichen Bereich zugerechnet. Sie dienen zugleich dem gewerblichen Betrieb der Biogasanlage. Deshalb scheiterte die Steuerbefreiung.
Nicht jede Verbindung eines landwirtschaftlichen Betriebs zu einer Biogasanlage ist automatisch ein Problem. Entscheidend ist vielmehr, wie das einzelne Fahrzeug tatsächlich genutzt wird. Solange ein Fahrzeug nur für landwirtschaftliche Zwecke im Einsatz ist, kommt die Steuerbefreiung weiter in Betracht. Wird es jedoch zusätzlich für den Betrieb einer gewerblichen Biogasanlage genutzt, kann die Steuerbefreiung für dieses Fahrzeug verloren gehen. Betroffen ist also nicht automatisch der ganze Fuhrpark, sondern das Fahrzeug, das auch für diesen gewerblichen Zweck eingesetzt wird.

Wo in der Praxis das Risiko liegt
Besonders aufmerksam sollten Betriebe sein, die Landwirtschaft und Biogas, Holzhandel, gewerbliche Transporte oder andere Nebentätigkeiten verbinden. Wird ein steuerbefreites Fahrzeug in einem gewerblichen Funktionsbereich eingesetzt,[SR1.1]ist die ausschließliche Verwendung für die Landwirtschaft nicht mehr gegeben.
Ein typischer Fehler liegt in der Alltagsroutine. Das Fahrzeug wird morgens im landwirtschaftlichen Betrieb genutzt und am Nachmittag noch kurz für einen anderen Zweck eingesetzt. Genau diese Mischnutzung ist gefährlich. Dass die Fahrt betrieblich veranlasst ist, reicht nicht aus. Für die Steuerbefreiung kommt es darauf an, ob die Fahrt land- oder forstwirtschaftlich begünstigt ist.
Hinzu kommt die Mitteilungspflicht gegenüber dem Zoll:
Wenn die Voraussetzungen der Steuerbefreiung vorübergehend oder dauerhaft wegfallen, muss das zuständige Hauptzollamt unverzüglich informiert werden. Wer Änderungen im Fahrzeugeinsatz nicht sauber begleitet, riskiert Nachfragen, Nachforderungen und unnötige Auseinandersetzungen mit der Verwaltung.
Ein Beispiel aus der Praxis
Ein Ackerbaubetrieb betreibt zusätzlich eine Biogasanlage. Der Anhänger mit grünem Kennzeichen wird im Herbst für die Ernte eingesetzt. Zusätzlich fährt derselbe Anhänger Silomais zur eigenen Biogasanlage. Auf den ersten Blick wirkt das wie ein einheitlicher Betriebsablauf. Steuerlich ist die Lage aber heikler. Nach dem BFH spricht viel dafür, dass diese Transporte nicht mehr ausschließlich dem landwirtschaftlichen Bereich dienen, sondern zugleich dem gewerblichen Betrieb der Biogasanlage.
Die Lösung liegt oft nicht in komplizierten Gestaltungen, sondern in klaren Zuständigkeiten. In solchen Fällen kann es sinnvoll sein, den gemischt eingesetzten Anhänger regulär zu versteuern und die übrigen Fahrzeuge sauber im begünstigten Bereich zu belassen. Das schafft Klarheit und senkt das Risiko späterer Diskussionen mit dem Hauptzollamt.
Was Sie jetzt prüfen sollten
Wer Fahrzeuge mit grünem Kennzeichen im Betrieb einsetzt, sollte den tatsächlichen Einsatz alle Fahrzeuge und Anhänger konkret planen und rigide festlegen. Entscheidend ist, welches Fahrzeug für welchen Zweck verwendet wird.
Praktisch bewährt haben sich einfache, aber konsequente Maßnahmen: klare Trennung zwischen landwirtschaftlichem und gewerblichem Fahrzeugeinsatz, interne Einsatzregeln für Fahrer, zeitnahe Dokumentation der Nutzung und eine sofortige Prüfung, wenn sich der Betriebsablauf ändert. Ein förmliches Fahrtenbuch ist nicht in jedem Fall gesetzlich vorgeschrieben. In der Prüfungspraxis hilft eine nachvollziehbare Dokumentation aber erheblich.
Kurz zusammengefasst:
Die Kfz-Steuerbefreiung in der Landwirtschaft bleibt ein wichtiges Privileg. Sie ist aber eng an die tatsächliche Nutzung des Fahrzeugs gebunden. Das BFH-Urteil vom 18. Dezember 2024 bringt vor allem für gemischte Betriebe mehr Klarheit. Nicht jede gewerbliche Prägung ist schädlich. Schädlich kann aber der konkrete Fahrzeugeinsatz für einen gewerblichen Bereich sein, etwa für die eigene Biogasanlage.
Für die Praxis heißt das: Prüfen Sie Ihre Fahrzeuge einzeln. Trennen Sie begünstigte und nicht begünstigte Einsätze sauber. Und melden Sie Änderungen frühzeitig. So lassen sich unnötige Nachforderungen und Streitigkeiten mit dem Hauptzollamt vermeiden.

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