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Mann, der am Computer schreibt

§ 32c EStG: Tarifermäßigung für Land- und Forstwirte bis 2028 verlängert

Praxisfrage: Lohnt sich § 32c EStG für Ihren Betrieb? Die Regelung kann starke Gewinnschwankungen steuerlich abfedern. Entscheidend sind aber der richtige Zeitraum, ein wirksamer Antrag und der Blick auf Sonderfälle wie Verluste oder Hofübergaben.

Angenommen ein Geschäftsjahr bringt Trockenheit und schwache Erträge. Im nächsten Jahr steigen die Preise oder die Ernte fällt besser aus. Für viele land- und forstwirtschaftliche Betriebe sind solche Schwankungen die Realität. Steuerlich ergibt sich dabei ein typisches Problem der Einkommensteuer in der Landwirtschaft: Sie betrachtet zunächst jedes Jahr für sich. Hohe

Gewinne in einem einzelnen Jahr können deshalb zu einer spürbar höheren Steuerbelastung führen, obwohl der Betrieb über mehrere Jahre gerechnet deutlich gleichmäßiger wirtschaftet.
Genau hier setzt § 32c EStG an. Diese Tarifermäßigung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft soll Gewinnschwankungen über mehrere Jahre steuerlich abfedern. Der Gesetzgeber hat diese Tarifermäßigung inzwischen bis 2028 verlängert. Erfasst sind damit die Betrachtungszeiträume 2023 bis 2025 sowie 2026 bis 2028. Für land- und forstwirtschaftliche Betriebe bleibt damit ein wichtiges Instrument erhalten, wenn Gewinne stark schwanken und die Steuerbelastung sprunghaft ansteigt.

Im Folgenden geben wir einen Überblick darüber, wie § 32c EStG funktioniert, wer die Regelung nutzen kann und worauf Sie in der Praxis besonders achten sollten.

Wie § 32c EStG funktioniert

§ 32c EStG gewährt keinen pauschalen Steuerbonus. Die Vorschrift arbeitet mit einer Vergleichsrechnung. Vereinfacht gesagt wird geprüft, wie hoch die tarifliche Einkommensteuer ausfallen würde, wenn die begünstigten Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft gleichmäßig auf drei Jahre verteilt wären. Diese fiktive Belastung wird mit der tatsächlichen tariflichen Einkommensteuer verglichen.
Man bezahlt aber nicht einfach den Durchschnitt, das wäre zu einfach. Es läuft als Vergleichsrechnung in mehreren Schritten ab:

Schritt 1:

Tatsächliche Steuer ermitteln

Das Finanzamt rechnet zunächst ganz normal die Einkommensteuer für jedes der drei Jahre des Betrachtungszeitraums aus. Die Summe dieser drei Jahressteuern ist die „tatsächliche tarifliche Einkommensteuer".

Schritt 2:

Fiktive Steuer ermitteln

Jetzt wird so getan, als hätte man die begünstigten Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft gleichmäßig über die drei Jahre verteilt erhalten. Die Einkünfte der drei Jahre werden also addiert, durch dreigeteilt, und mit diesem geglätteten Wert wird die Steuer für jedes der drei Jahre neu berechnet. Die übrigen Einkünfte (z. B. aus Vermietung oder Kapitalvermögen) werden nicht gleichmäßig verteilt, sondern bleiben in dem Jahr berücksichtigt, in dem sie tatsächlich angefallen sind. Auch diese drei fiktiven Jahressteuern werden summiert.

Schritt 3:

Vergleich und Ergebnis

Ist die fiktive Steuer niedriger als die tatsächliche, erhält man die Differenz als Steuerermäßigung. Ist die tatsächliche Steuer niedriger oder gleich (z. B. weil die Einkünfte ohnehin gleichmäßig waren), passiert nichts. Es gibt keinen Nachteil, aber auch keinen Vorteil.

Im Ergebnis zahlt man also weiterhin die tatsächliche Einkommensteuer der drei Jahre, jedoch gemindert um die Tarifermäßigung nach § 32c EStG, sofern die Vergleichsrechnung einen Vorteil ergibt. Die Vorschrift wirkt damit ausschließlich zugunsten des Steuerpflichtigen: Sie kann die Steuerlast senken, aber niemals erhöhen. Technisch handelt es sich nicht um eine Durchschnittsbesteuerung, sondern um eine reine Differenzbetrachtung im Sinne einer Günstigerprüfung.

Wichtig ist der zeitliche Ablauf. Die Tarifermäßigung wird nicht in jedem Jahr neu berechnet, sondern immer erst im letzten Jahr des jeweiligen Dreijahreszeitraums berücksichtigt. Für die aktuell verlängerten Zeiträume 2023, 2024, 2025 bedeutet das: Eine mögliche Entlastung zeigt sich erstmals in der Einkommensteuerveranlagung 2025. Der nächste relevante Zeitraum (2026, 2027, 2028) endet dann mit 2028.

Für die Praxis ist das wichtig. Entscheidend ist immer die Entwicklung über drei Veranlagungszeiträume. Gerade bei wetterbedingten Einbrüchen, stark schwankenden Erzeugerpreisen oder unregelmäßigen Holzerlösen kann die Regelung deshalb interessant sein.

Lkw mit Holz auf der Ladefläche

Wer die Tarifermäßigung nutzen kann

Begünstigt sind Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 13 EStG. Damit richtet sich die Vorschrift vor allem an natürliche Personen und Mitunternehmer land- und forstwirtschaftlicher Betriebe. Kapitalgesellschaften profitieren von § 32c EStG dagegen nicht.

Nicht erforderlich ist, dass in allen drei Jahren Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielt werden. Es müssen aber in mindestens zwei Veranlagungszeiträumen des Betrachtungszeitraums solche Einkünfte vorliegen. Außerdem muss im letzten Jahr des Zeitraums eine Einkommensteuerveranlagung durchgeführt werden. Diese Details wirken technisch. In der Praxis entscheiden sie jedoch oft darüber, ob die Entlastung überhaupt möglich ist.

Nicht jeder Gewinnbestandteil ist begünstigt. Ausgenommen sind insbesondere außerordentliche Einkünfte, nicht entnommene Gewinne nach § 34a EStG und Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen nach § 34b EStG. Wer also Veräußerungsgewinne, besondere Holznutzungen oder andere Sondereffekte im Betrieb hat, sollte genau prüfen lassen, welche Beträge in die Berechnung einfließen.

Mann mit einem Traktor im Rücken

Wo in der Praxis häufig Fehler entstehen

1. Der Antrag wird nicht gestellt

§ 32c EStG ist eine sogenannte Antragsveranlagung. Das bedeutet: Das Finanzamt prüft die Tarifermäßigung nicht von sich aus, selbst wenn die Voraussetzungen offensichtlich vorliegen. Man muss sie aktiv beantragen, sonst zahlt man die normale Steuer und der mögliche Vorteil verfällt einfach.

Wann genau? 
Der Betrachtungszeitraum umfasst immer drei Jahre. Die Tarifermäßigung wird aber erst ganz am Ende dieses Zeitraums berechnet, weil erst dann feststeht, wie sich die Einkünfte über alle drei Jahre verteilt haben. Deshalb stellt man den Antrag mit der Einkommensteuererklärung des letzten Jahres des jeweiligen Dreijahreszeitraums:

  • Zeitraum 2023–2025 → Antrag mit der Erklärung für 2025
  • Zeitraum 2026–2028 → Antrag mit der Erklärung für 2028

Konkret läuft das über die Anlage 32c, die man zusammen mit der normalen Einkommensteuererklärung beim Finanzamt einreicht.

Was, wenn man es vergisst?
Solange der Steuerbescheid für das letzte Jahr des Zeitraums noch nicht bestandskräftig ist, kann der Antrag nachgeholt werden. Bestandskräftig wird ein Bescheid normalerweise einen Monat nach Bekanntgabe, wenn niemand Einspruch eingelegt hat. Ist der Bescheid bestandskräftig, ist die Tarifermäßigung für diesen Dreijahreszeitraum verloren, es sei denn, der Bescheid steht ausnahmsweise unter Vorbehalt der Nachprüfung oder ist aus anderen Gründen noch änderbar.

Da § 32c EStG als Günstigerprüfung ausgestaltet ist, kann der Antrag nie zu einer höheren Steuer führen. Wird die Vergleichsrechnung durchgeführt und ergibt keinen Vorteil, bleibt es schlicht bei der regulären Besteuerung. Eine Rücknahme des Antrags ist deshalb in der Regel nicht erforderlich.

2. Verluste machen die Sache kompliziert

Hier wird es technisch. Im Steuerrecht gibt es zwei Wege, mit Verlusten umzugehen:

Verlustausgleich im selben Jahr: 
Verluste aus einer Einkunftsart werden mit Gewinnen aus anderen Einkunftsarten verrechnet.

Verlustvortrag oder Verlustrücktrag über Jahresgrenzen: 
Wenn die Verluste so hoch sind, dass sie im Entstehungsjahr nicht vollständig verrechnet werden können, wandern sie in andere Jahre. Beim Rücktrag geht der Verlust in das Vorjahr (oder die zwei Vorjahre) und mindert dort nachträglich das Einkommen. Beim Vortrag wird er in zukünftige Jahre übertragen.

Warum kann das bei § 32c EStG ein Problem sein? Die Tarifermäßigung arbeitet mit einer Vergleichsrechnung über drei Jahre. Wenn nun ein Verlust aus 2025 nach 2024 oder 2023 zurückgetragen wird, ändert sich das Einkommen dieser Jahre rückwirkend. Damit ändert sich auch die Berechnungsgrundlage für die Vergleichsrechnung, sowohl die "tatsächliche" als auch die "fiktive" Steuer können sich verschieben. Manchmal verbessert das die Tarifermäßigung, manchmal verschlechtert sie sich, manchmal kippt der Vorteil sogar ganz.

Hinzu kommt: Innerhalb der Einkünfte von Land- und Forstwirtschaft selbst gibt es Sonderregeln, welche Verluste überhaupt in die "begünstigten Einkünfte" für § 32c EStG eingehen und welche nicht. Pauschal zu sagen "Verluste schaden nie" wäre also falsch, sie können den Effekt der Tarifglättung sehr wohl beeinflussen.

Praktische Konsequenz: Wenn ein Verlustjahr im Spiel ist, muss man beide Stellschrauben gleichzeitig durchrechnen: einmal den Verlustrücktrag wählen, einmal nicht, und jeweils prüfen, wie sich § 32c EStG auswirkt. Erst danach weiß man, welche Kombination sich unterm Strich am günstigsten auswirkt.

3. Vorsicht bei Hofübergabe, Erbfall, Betriebsaufgabe und Umstrukturierung

Die Tarifglättung ist auf einen durchgehend in einer Hand geführten Betrieb zugeschnitten. Sobald sich die Person ändert, der die Einkünfte zuzurechnen sind, oder der Betrieb seine Form wechselt, kann die Vergleichsrechnung an Aussagekraft verlieren oder zu einem unzutreffenden Ergebnis führen. Das ist jedoch nicht in jedem Fall so.

Hofübergabe (Beispiel: Ein Elternteil übergibt den Hof zu Lebzeiten an das Kind): Je nach Vertragsgestaltung können die Einkünfte bis zum Übergabestichtag dem Elternteil und danach dem Kind zugerechnet werden. Zwingend ist das aber nicht. Behält sich der Übergeber etwa ein Nutzungsrecht (in der Praxis meist ein Nießbrauch) vor, oder wird gemeinsam mit dem Hofnachfolger eine Mitunternehmerschaft begründet (etwa in Form einer GbR), kann die Zurechnung anders ausfallen. In Konstellationen, in denen tatsächlich zwei Personen jeweils nur einen Teil des Dreijahreszeitraums landwirtschaftliche Einkünfte erzielen, stellen sich Fragen wie:

  • Kann jeder von beiden für seinen Teil eine Tarifermäßigung beantragen?
  • Wie wird der Zeitraum aufgeteilt?
  •  Werden die Einkünfte des Vorgängers beim Nachfolger mitgezählt oder nicht?

Die Antworten hängen von der genauen Konstellation ab.

Erbfall: 
Ähnlich wie bei der Hofübergabe, nur dass der Wechsel durch einen Todesfall ausgelöst wird. Hier kommt die Frage hinzu, wie das Todesjahr selbst behandelt wird, wenn Erblasser und Erbe in diesem Jahr beide Einkünfte aus dem Betrieb erzielt haben.


Betriebsaufgabe:
Wird der Betrieb komplett aufgegeben, fällt typischerweise ein Aufgabegewinn an (stille Reserven werden aufgedeckt). Dieser Aufgabegewinn kann als außerordentlicher Ertrag nach § 34 EStG begünstigt sein – etwa über die Fünftel Regelung oder, bei entsprechender Konstellation, den ermäßigten Steuersatz. Unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. ab Vollendung des 55. Lebensjahres oder bei dauernder Berufsunfähigkeit) kommt zusätzlich ein Freibetrag von bis zu 45.000 € nach § 16 Abs. 4 EStG in Betracht. Ob diese Vergünstigungen greifen, hängt vom Einzelfall ab. Soweit außerordentliche Einkünfte tatsächlich nach § 34 EStG begünstigt werden, bleiben sie bei § 32c EStG außen vor, weil sie nicht doppelt begünstigt werden sollen. Offen bleibt die Frage, wie die laufenden Einkünfte der Vorjahre in den Betrachtungszeitraum eingehen, obwohl der Betrieb am Ende nicht mehr existiert.

Umstrukturierung (Einbringung in eine GbR, Wechsel der Rechtsform, Ausgliederung von Betriebsteilen):
Die Einkunftsart selbst ändert sich dabei in der Regel nicht: Wer landwirtschaftliche Tätigkeiten künftig über eine Mitunternehmerschaft (etwa eine GbR) ausübt, erzielt weiterhin Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Die Personengesellschaft wird steuerlich „transparent" behandelt, das heißt, ihr Gewinn wird den Gesellschaftern anteilig zugerechnet und behält bei ihnen die Einkunftsart, die die Gesellschaft erzielt. Die Anwendung des § 32c EStG ist damit nicht ausgeschlossen; landwirtschaftliche Einkünfte aus einer Mitunternehmerschaft können weiterhin begünstigt sein. Je nach Beteiligungsverhältnis verändert sich aber die Höhe der zuzurechnenden Einkünfte und damit das „Ausgleichsvolumen", auf das die Vergleichsrechnung wirkt.

Praktische Konsequenz:
In all diesen Fällen lohnt sich keine pauschale Antwort aus dem Internet oder aus einem Forenbeitrag. Es kommt auf den exakten Stichtag, die genaue Vertragsgestaltung und die Person an, der die Einkünfte in jedem einzelnen Jahr zugerechnet werden. Wer eine Übergabe plant, sollte den Stichtag nach Möglichkeit so legen, dass er den Dreijahreszeitraum des § 32c EStG nicht zerschneidet – idealerweise an dessen Ende, nicht mittendrin.

Praxis-Check für Ihren Betrieb

Wurden im Dreijahreszeitraum überhaupt begünstigte Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielt und schwanken sie deutlich zwischen den Jahren?

Wird der Antrag mit der Einkommensteuererklärung für das letzte Jahr des Betrachtungszeitraums gestellt?

Gibt es Sondersachverhalte wie außerordentliche Einkünfte (§ 34 EStG), Verlustverrechnungen oder Sondertarife, die das Ergebnis beeinflussen können?

Gab es im Zeitraum eine Hofübergabe, einen Erbfall, eine Betriebsaufgabe oder eine Umstrukturierung?

Wann sich § 32c EStG besonders lohnt

Sinnvoll ist die Tarifermäßigung vor allem in Betrieben, in denen sich Gewinne über die Jahre deutlich verschieben. Das kann nach Dürre, Sturm, Schädlingsbefall oder stark schwankenden Marktpreisen der Fall sein. Auch Betriebe mit unregelmäßigen Holzerlösen oder mit deutlichen Ergebnissprüngen nach Investitionen sollten die Regelung im Blick behalten.

Nicht jeder Antrag führt am Ende zu einer Entlastung. Ergibt die gesetzliche Vergleichsrechnung keinen Vorteil, bleibt der Ermäßigungsbetrag bei null. Eine zusätzliche steuerliche Belastung entsteht durch die Prüfung jedoch nicht. Gerade deshalb lohnt sich der Blick auf die Zahlen, bevor der Steuerbescheid bestandskräftig wird.

Für viele Betriebe liegt der praktische Nutzen von § 32c EStG nicht in einer sicheren Entlastung, sondern in der sauberen Einordnung. Wer stark schwankende Ergebnisse hat, sollte nicht nur das aktuelle Jahr betrachten, sondern den gesamten Dreijahreszeitraum. Erst dann zeigt sich, ob die Progressionswirkung tatsächlich abgefedert werden kann.

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